Der Anscheinsbeweis für die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands oder für die Unaufmerksamkeit des Nachfahrenden kann nicht dadurch widerlegt werden, dass es zu einem
Zusammenstoß zwischen dem Vorausfahrenden und dem Nachfahrenden kam, weil sich der Vorausfahrende verschaltet hat. Die Geschwindigkeit des Vorausfahrenden verringert sich durch die aus dem Verschalten resultierende Wirkung der Motorbremse nur geringfügig.
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