Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte kann den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines
Sachverständigengutachtens berechnen. Zwar sind grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen, auch wenn diese erheblich höher sind als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert, bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur kann der Geschädigte aber gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist. Zumutbar ist es dem Geschädigten dann, wenn die Reparatur in dieser freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, der günstigere Preis der freien Werkstatt nicht auf einer Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherer beruht, der Pkw älter als 3 Jahre ist und bislang nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, also nicht scheckheftgepflegt ist.
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