Im vorliegenden Fall waren der Blinker und Scheinwerfer eines Fahrzeugs defekt und befanden sich im Dauerbetrieb. Dies war bei einen
Unfall infolge einer
Vorfahrtverletzung zunächst als deutlich erhöhte
Betriebsgefahr zu berücksichtigen.
Weiterhin war das Dauerblinken und -leuchten aber auch mitursächlich für den Unfall, da der wartepflichtige Fahrer den Eindruck erhielt, der Fahrer des defekten Fahrzeugs würde rechts abbiegen. Daher war im vorliegenden Fall unbeschadet dessen, dass dem Fahrer kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, eine Mithaftung von 1/3 anzusetzen.