Im vorliegenden Fall wollte ein Lkw einen Pkw
überholen. Während des Überholvorgangs erhöhte der Pkw entgegen der Vorschrift des
§ 5 VI S.1 StVO seine Geschwindigkeit, so dass es beim Wiedereinscheren zu einem
Unfall kam. Hiermit wurde zugleich schuldhaft gegen die Pflichten aus
§ 1 II StVO verstoßen. Angesichts des groben Verkehrsverstoßes des Fahrers des Pkw tritt die Betriebsgefahr des Lkw im Rahmen der Abwägung als unwesentlich zurück. Der Pkw-Fahrer haftet somit alleine für den Schaden.