Sofern ein Vorfahrtsverstoß durch einen Wartepflichtigen nur deshalb erfolgte, weil der Vorfahrtsberechtigte durch Bremsen, Blinken und Schlenkerbewegungen den Anschein erweckt, rechts abzubiegen, um dann doch geradeaus zu fahren, so haftet der Wartepflichtige für den entstandenen Schaden zu 70%.