Im vorliegenden Fall ging es um eine ungewöhnliche Unfallursache: der Fahrer lies in einer scharfen Rechtskurve das Lenkrad mit seiner rechten Hand los um einen im Kippen befindlichen Kaktus im Fußraum des Beifahrersitzes festzuhalten. Hierbei verriss der Fahrer das Steuer und es kam zu einem
Verkehrsunfall.
Für den
Sachschaden sollte die
Vollkaskoversicherung aufkommen - die dies jedoch wegen grober Fahrlässigkeit verweigerte. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Versicherung. Die Vollkaskoversicherung sei von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen.
Grob fahrlässig handelt, wer objektiv in schwerwiegender Weise und subjektiv nicht entschuldbar gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstößt. Dies sei dann der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet werde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.
Das Durchfahren einer 90 Grad Rechtskurve hätte eine besondere Aufmerksamkeit erfordert. Es war zwingend notwendig gewesen, das Lenkrad mit beiden Händen zu führen. Dem wurde jedoch nicht nachgekommen. Der Fahrer hatte nicht nur seine Aufmerksamkeit vom Straßenverlauf abgewandt, sondern auch die rechte Hand vom Lenkrad genommen. Aufgrund dieses Verhaltens sei es offensichtlich gewesen, dass das Fahrzeug nicht mehr vom Fahrer zu kontrollieren war.