Berührung zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr

Verkehrsrecht

Kommt es auf einer 4,65m breiten Fahrbahn zu einer streifenden Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr und war hierfür zumindest mitursächlich, dass eines der Fahrzeuge nicht äußerst rechts sondern etwas versetzt zum Fahrbahnrand fuhr, so ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu dessen Lasten angezeigt.


OLG München, 11.04.2014 - Az: 10 U 4173/13

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