Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, dass im Fall der Beschädigung einer Sache der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob der Geschädigte
auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen darf, wenn das Fahrzeug zur Instandsetzung nach Slowenien verbracht wird und hierfür geringere Aufwendungen anfallen.
Im Schadensrecht geht es bereits im Rahmen der Ermittlung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sowie auch bei der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB um die Frage, welche Anstrengungen von einem Geschädigten verlangt werden können. Soweit der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls z. B. den
Fahrzeugschaden in einer freien, nicht markengebundenen Fachwerkstatt sach- und fachgerecht preisgünstig reparieren lässt, ist anerkannt, dass er den Fahrzeugschaden nicht fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen kann, weil dies dem im Schadensrecht geltenden Bereicherungsverbot widerspräche.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.