Im zu entscheidenden Fall war ein Gabelstaplerfahrer von einem Grundstück auf die Fahrbahn eingefahren. Hierbei kam es zu einer
Kollision mit einem Pkw. Der Pkw-Fahrer musste sich hier - trotz einer um 10 km/h
überhöhten Geschwindigkeit - keinen Mitverursachungsbeitrag anrechnen lassen. Bereits aus der gesteigerten
Sorgfaltspflicht gem.
§ 10 StVG folgt, dass bei einem Unfall in der Regel von der Alleinhaftung des Ausfahrenden auszugehen ist. Es war vorliegend kein Verhalten nachgewiesen, das ein Mitverschulden begründen könnte. Aus dem Geschwindigkeitsverstoß von ergab sich kein anzurechnendes Mitverschulden. Die Sorgfaltspflicht nach § 10 StVO gebietet es nämlich, dass der Einfahrende sich auf Verkehrsverstöße des fließenden Verkehrs einrichtet und sich nicht darauf verlassen darf, dass der bevorrechtigte Verkehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält.