Solange
Sachverständigenkosten (Grundhonorar sowie Nebenkosten) als erforderlich und nicht überzogen einzustufen sind, sind diese zzgl. MwSt. zu erstatten. Denn die Geltendmachung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar ist nicht von vorneherein ausgeschlossen.
Die Grenze der Erforderlichkeit ist mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu klären. Es sind die Nebenkosten als nicht erstattungsfähig anzusehen, deren Unangemessenheit von dem Geschädigten entweder bei Abschluss der Honorarvereinbarung oder jedenfalls bei Erhalt der Honorarabrechnung erkannt werden konnten.
Vorliegend hielt das Gericht die mit 22,50 € netto geltend gemachten Zerlegungskosten für erstattungsfähig. Die geltend gemachten Fahrtkosten waren dem Grunde nach erstattungsfähig. Die übrigen Kosten, nämlich Lichtbilder, Kopien, Fremdleistung, Büromaterial und Kommunikationskosten seien ebenfalls erstattungsfähig und von der Honorarvereinbarung gedeckt.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand, wenn aus der Sicht des verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens zur Erreichung des Wiederherstellungszweckes anzuerkennen ist. Bei Bagatellschäden (unter 500,- Euro) ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Regel nicht erforderlich und verstößt gegen die Schadensminderungspflicht. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor, da die Reparaturkosten fast 4.000,- Euro betrugen.
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