Im vorliegenden Fall war es auf der Autobahn zu einer
Kollision gekommen, weil ein Fahrzeug auf die linke Spur gewechselt hatte, um einen Lkw zu überholen.
In diesem Fall haften beide Fahrzeugführer aus der
Betriebsgefahr, sofern keiner Seite ein
Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann.
Fuhr nun der Auffahrende eine Geschwindigkeit von 230 km/h, so erhöht sich die Betriebsgefahr durch die sehr deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und somit auch seine Haftungsquote auf 70%.
Denn eine Geschwindigkeit von etwa 230 km/h ist trotz fehlender Geschwindigkeitsobergrenze auf deutschen Autobahnen untypisch und kann bei langsameren Verkehrsteilnehmern zu Unsicherheiten bei der Einschätzung von Wegen und Zeiten führen.
Hierzu führte das Gericht aus:Wird ein Schaden durch den Betrieb mehrerer Fahrzeuge verursacht, ist für die Festlegung des den Unfallgegners treffenden Haftungsanteils nach
§ 17 Abs. 2 StVG auf den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteil der Unfallbeteiligten abzustellen. Der Zugang zu § 17 Abs. 2 StVG ist eröffnet, da der Unfall für die Parteien weder auf höherer Gewalt gemäß
§ 7 Abs. 2 StVG beruhte, noch unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war. Als unabwendbar gilt ein Ereignis, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 S. 2 StVG). Unabwendbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Unfallereignis dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, gemessen an den durchschnittlichen Fähigkeiten eines „Idealfahrers“.
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