Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann hinsichtlich der
Nutzungsausfallentschädigung auch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens an Stelle einer "einfachen" Schadensfeststellung und Schadensdokumentation sein. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte es für geboten und erforderlich halten durfte, mit der Schadensfeststellung am eigenen Kfz und der Erteilung des Reparaturauftrages bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens bzw. einer analytischen Begutachtung abzuwarten, wobei eine ex ante Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Geschädigten anzustellen ist.
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