Sofern die
Sachverständigenkosten nicht für einen Laien bei Auftragserteilung klar erkennbar deutlich überhöht sind, sind diese vollumfänglich zu erstatten.
Im Streitfall trifft den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Sachverständigenhonorar erkennbar überhöht ist. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang die Überschreitung der BVSK-Honorarumfrage.
Bei geringfügigen Abweichungen vom branchenüblichen Honorar hat das Gericht erhebliche Zweifel, inwieweit der Geschädigte von dieser Abweichung von vornherein Kenntnis hätte haben sollen.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Kosten der Hinzuziehung eines Sachverständigen sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Als erforderlich im Rahmen des Ersatzes angefallener Sachverständigenkosten sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung dieses Gerichts darf der Geschädigte mangels einheitlicher und vergleichbarer Abrechnungsmodalitäten von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, so lange das Sachverständigenhonorar nicht für den Laien erkennbar willkürlich festgesetzt ist.
Angefallene Sachverständigenkosten wurden demnach grundsätzlich so lange für erstattungsfähig gehalten. als sich die Honorarhöhe im Rahmen des Marktüblichen bewegt hat.
Durch das Urteil des BGH vom 11.02.2014 sieht sich das Gericht veranlasst, von dieser Rechtsprechung insoweit abzuweichen, als eine Kürzung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kasten allein aufgrund des Umstandes, dass die Honorarwerte der als Schätzungsgrundlage herangezogenen BVSK-Honorarbefragung übersteigen, nicht mehr in Betracht kommt.
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