Schadensminderungsobliegenheit und Vorhaltekosten

Verkehrsrecht

Vorhaltekosten im Sinne des allgemeinen juristischen Sprachgebrauchs sind diejenigen Kosten, die entstehen, wenn bestimmte Betriebe (etwa Verkehrsbetriebe) über ihren normalen Planbedarf hinaus zusätzliche Fahrzeuge in der Form einer Betriebsreserve anschaffen und einsatzbereit vorhalten, um die sonst nicht mögliche Aufrechterhaltung ihres Fahrbetriebs zu gewährleisten. Vorhaltekosten umfassen daher den betrieblichen Aufwand für die Fahrzeuganschaffung, die Kosten des Kapitaldienstes, des Unterhalts und des Wertverlusts. Sie sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs. Sofern der Geschädigte Vorhaltekosten geltend macht, wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet. Privatpersonen können im Übrigen grundsätzlich keine Vorhaltekosten geltend machen.

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