Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden an einem Unfallfahrzeug auf das
Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, dann ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zuzuerkennen.
Denn wegen des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch der kompatible Schaden durch ein früheres Ereignis verursacht worden ist.