Sind aufgrund eines
Verkehrsunfalls Reparaturkosten zu ersetzen, so ist es nicht erforderlich, mittels Gutachten zu klären, ob einzelne Reparaturarbeiten erforderlich sind oder ob es sich um unnötig durchgeführte Arbeiten handelt. Selbst im Falle einer unnötigen Arbeit sind diese Kosten vom Schädiger aufgrund des ihn belastenden Werkstattrisikos zu ersetzen sind. Ein etwaiges Werkstatt-Verschulden ist dem Geschädigten nicht zurechenbar, da die Werkstatt kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.
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