Im vorliegenden Fall war es aufgrund eines
Unfalls zu einer
HWS-Distorsion, Prellung und Stauchung des Handgelenks sowie Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen gekommen.
Ein struktureller, unfallbedingter Schaden des Schultergelenks konnte jedoch gutachtlich ausgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund sah das Gericht ein
Schmerzensgeld i.H.v. 8.000 € für angemessen an.
Hierzu führte das Gericht aus:Zwar ist das Gericht davon überzeugt, dass es aufgrund des Unfalles zu einer Stauchung und Prellung des Handgelenks und der Schulter sowie zu einer HWS-Distorsion als Primärverletzungen gekommen ist. Insoweit ist auf die Begutachtung durch den Sachverständigen zu verweisen. Allerdings hat der Sachverständige ebenfalls ausgeführt, dass ein struktureller, unfallbedingter Schaden des Schultergelenks ausgeschlossen werden konnte.
Die festgestellten Veränderungen seien damit degenerativ und letztlich nicht unfallabhängig. Durch den Unfall selbst sei es nur zu einer geringfügigen Weichteilverletzung in Form einer Schulterprellung gekommen; die andauernden Beschwerden seien lediglich degenerativer Art. Insoweit sei von einer Ausheilung innerhalb von vier bis acht Wochen auszugehen. Das in sich widerspruchsfreie und überzeugende Gutachten des Sachverständigen legt das Gericht der weiteren Beurteilung zugrunde. Die insoweit begehrten Behandlungskosten sind damit nicht ersatzfähig.
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