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Zusammenstoß mit einer geöffneten Fahrzeugtür
Verkehrsrecht
Im vorliegenden Fall ging es um die Haftungsquote, nachdem ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der nach dem Einparken geöffneten hinteren Tür eines anderen Fahrzeugs kollidiert war. Der Einparkende war vorliegend direkt nach dem Einparken ausgestiegen und öffnete die hintere Fahrzeugtür.
Der Einparkende hat in diesem Fall gegen die sich aus § 14 Abs.1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Aussteigen verstoßen. § 14 Abs.1 StVO umfasst auch die Situationen, in denen sich der Insasse des eines Kfz im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kfz beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.
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