Kollision an Engstelle und die Haftungsverteilung

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall war es an einer Engstelle auf der Fahrbahn zu einer Kollision zwischen einem bevorrechtigten Kfz-Fahrer und einem in die Engstelle einfahrenden Fahrzeugführer gekommen, der durch einen Transporter verdeckt gewesen war.

Nach § 6 S.1 StVO muss derjenige, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dazu gehört, dass der Wartepflichtige bei der Annäherung an die Engstelle die eigene Geschwindigkeit in ausreichendem Masse herabsetzt und beobachtet, ob nicht Gegenverkehr herannaht.

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