Ein Unfallgeschädigter hat keinen Anspruch auf Erstattung des Zeitaufwands für die Feststellung des Schadens und die außergerichtliche Abwicklung des Schadens. Auch die Kosten für die Heranziehung eines Unternehmens für die außergerichtliche Abwicklung sind nicht ersatzfähig.
Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, nach denen die Schadensregulierung außergewöhnlichen Aufwand erfordert hätte.
Allein der Umstand, dass die Klägerin auf Grund des großen von ihr unterhaltenen Fuhrparks von über 5.000 Fahrzeugen eine Vielzahl von
Verkehrsunfällen zu regulieren hat, rechtfertigt es nicht, auch die hierfür gemachten Aufwendungen als ersatzfähige Schadensposition anzusehen.