Im vorliegenden Fall war es infolge eines Unfalls mit einem alkoholisierten Unfallverursacher (1,56 Promille) gekommen. Der Geschädigte erlitt hierbei eine HWS-Distorsion ersten Grades. In diesem Fall ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 € angemessen, wenn der Geschädigte länger erwerbsunfähig war. Denn im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds ist auch die Trunkenheit des Unfallverursachers die sich auf den Unfallverlauf - das Übersehen des von links kommenden klägerischen Pkw - auch ausgewirkt hat, mit einzustellen.
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