So-Nicht-Unfall in Bezug auf die Schadenshöhe - kein Anspruch

Verkehrsrecht

Einem Geschädigten ist trotz nachgewiesenen Unfallgeschehens kein Schadensersatz zuzusprechen, wenn er nicht auch beweisen kann, dass der von ihm konkret ersetzt verlangte Schaden insgesamt oder zumindest als abgrenzbarer Teil bei dem Unfall entstanden ist (sog. "So-Nicht-Unfall" in Bezug auf die Schadenshöhe).

Der 26 Jahre alte Kläger aus Essen verlangt von der beklagten Versicherung aus München Schadensersatz aufgrund eines Unfallgeschehens, das sich am 02.12.2010 auf schneeglatter Fahrbahn in Essen auf der Adolf-Schmidt-Straße ereignete. Dort hatte der Kläger seinen Pkw Passat im Bereich einer Laterne geparkt. Der von dem weiteren Unfallbeteiligten gesteuerte und bei der Beklagten versicherte Mietwagen, ein Touran, geriet auf der glatten Fahrbahn ins Rutschen und kollidierte mit dem Passat. Dabei blieb die Laterne, wie bei der polizeilichen Unfallaufnahme festgestellt, unbeschädigt. Die gerichtliche Vernehmung des Klägers, des Fahrers des Mietfahrzeugs sowie seines Begleiters und auch einer den Unfall aufnehmenden Polizeibeamtin bestätigte ein Unfallgeschehen.

Die auf dieses Unfallgeschehen gestützte Schadensersatzklage des Klägers ist dennoch erfolglos geblieben. Nach dem vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachten ließen sich die vom Kläger behaupteten Unfallschäden der feststellbaren Kollision mit dem Touran nicht zuordnen. Die technische Unfallanalyse komme zwar zu dem Ergebnis, dass der Passat - vom Touran angestoßen - verunfallt wäre, indem er über den Bordstein gerutscht und gegen die Laterne geprallt wäre. Demgegenüber habe die technische Analyse aber nicht mit der für den Kausalitätsnachweis notwendigen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt, dass der Passat bei dem nachweisbaren Unfallgeschehen die vom Kläger vorgetragenen Schäden in ihrer Gesamtheit oder - abgrenzbar - zum Teil erlitten hätte. So sei die Laterne unbeschädigt geblieben, obwohl sie nach den am Passat vorhandenen Schäden ebenfalls habe beschädigt sein müssen. Auch setze das tatsächlich vorhandene Schadensbild einen Höhenversatz bei den am Unfall beteiligten Fahrzeugen voraus, der sich beim feststellbaren Unfallgeschehen nicht habe ergeben können. Nach diesem hätten die Räder des Passat zudem mit der Bordsteinkante kollidieren müssen. Auch das dann zwangsläufig zu erwartende Schadensbild wiesen sie nicht auf. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers. Er habe nicht nur das Unfallgeschehen, sondern auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und dem erlittenen Schaden zu beweisen. Die Frage einer Unfallmanipulation habe dabei nicht weiter geklärt werden müssen, da dem Kläger bereits der Kausalitätsnachweis nicht gelungen sei.


OLG Hamm, 10.03.2015 - Az: 9 U 246/13

Quelle: PM des OLG Hamm

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.958 Beratungsanfragen

Mein juristisches Problem war sicherlich relativ selten. Dafür habe ich dennoch eine kompetente und fundierte Antwort bekommen, die mir sehr ...

Verifizierter Mandant

Noch einmal meinen herzlichen Dank für Ihre Beratung. Sie hat séhr zum Verständnis meines Problems beigetragen.

Verifizierter Mandant