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Kollision zwischen Linksabbieger und nachfolgendem Überholer
Verkehrsrecht
Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem nachfolgendem Überholer gekommen. Zu klären war die Haftungsquote der Beteiligten. Da vorliegend ersichtlich war, dass der Linksabbieger seine Fahrt deutlich verlangsamte, rechts ausholte und im Folgenden in eine gut wahrnehmbare Parklücke linkerhand einfuhr, hatte der Überholende gegen § 5 II StVO verstoßen.
Daher setzte das Gericht eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Linksabbiegers fest. Diese wäre verpflichtet gewesen, beim Abbiegemanöver eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen.
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