Ein Geschädigter kann nicht verlangen, dass ein kleiner oberflächlicher Lackschaden in einer Vertragswerkstatt repariert wird.
Zwar muss sich der Geschädigte bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen (bis zum Alter von drei Jahren) im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von
Gewährleistungsrechten, einer
Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte auch vorliegend einen Anspruch auf eine Durchführung der Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte.
Denn vorliegend handelte es sich um einen Kleinst-Schaden, der mit minimalem Reparaturaufwand - wie vom Sachverständigen festgestellt - behoben werden kann.
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