Drittbeteiligung bei Unfall - Anhaltspunkte erforderlich?

Verkehrsrecht

Ist aufgrund der außeren Umstände eines Unfalls eine Drittbeteiligung lediglich möglich, so muss der Geschädigte entsprechende objektive Anhaltspunkte liefern, die es dem Gericht ermöglichen, zu der Gewissheit zu gelangen, dass ein weiteres Fahrzeug an einem Unfall beteiligt war.
Solche objektiven Anhaltspunkte lägen vorliegend gerade mangels Anstoßspuren am Fahrzeug des Geschädigten bzw. auf der Fahrbahn an der Unfallstelle nicht vor.

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