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Nutzungsausfallentschädigung bei 20 Jahre alten Fahrzeug

Verkehrsrecht

Selbst bei einem gut zwanzig Jahre altem Fahrzeug besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Es ist unzulässig, den Geschädigten auf die bloßen Vorhaltekosten zu verweisen. Somit steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung von 23 Euro/Tag (der niedrigsten Kategorie) zu. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 20 Jahre alt, es verfügte aber über eine Zentralverriegelung und war u.a. mit Sportsitzen ausgestattet, so dass aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs nicht allein auf die Vorhaltekosten zu verweisen war.


AG Berlin-Mitte, 08.02.2011 - Az: 102 C 3255/10

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