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Geringe Kollisionsgeschwindigkeit und das HWS-Schleudertrauma

Im vorliegenden Fall fuhr ein Fahrzeug mit ca. 11-13 km/h auf ein anderes auf, welches dann eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca. 5,5-7,5 km/h erfuhr. Diese Änderung alleine kann kein HWS-Schleudertrauma beweisen. Wurde die Frage einer HWS-Verletzung von den Sachverständigen abschließend beantwortet, so müssen die behandelnden Ärzte nicht mehr als Zeugen angehört werden. Es bedarf keiner Zeugenvernehmung, weil die Befunde in den Attesten festgehalten sind.
OLG Frankfurt/Main, 9.5.2011 - Az: 14 U 37/11
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