Geringe Kollisionsgeschwindigkeit und das HWS-Schleudertrauma
Im vorliegenden Fall fuhr ein Fahrzeug mit ca.
11-13 km/h auf ein anderes auf, welches dann eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung
von ca. 5,5-7,5 km/h erfuhr. Diese Änderung alleine kann kein HWS-Schleudertrauma
beweisen. Wurde die Frage einer HWS-Verletzung von den Sachverständigen
abschließend beantwortet, so müssen die behandelnden Ärzte
nicht mehr als Zeugen angehört werden. Es bedarf keiner Zeugenvernehmung,
weil die Befunde in den Attesten festgehalten sind.