Unfall mit drei Monate altem Fahrzeug - wie wird die Wertminderung ermittelt?
Im vorliegenden Fall war ein drei Monate alter
Neuwagen in einen Unfall verwickelt worden, bei dem es einen nicht unerheblicher
Sachschaden ohne Eingriff in das Fahrzeuggefüge erlitt. Bei Reparaturkosten
von vorliegend fast 3.350,-- Euro handelt es sich um einen immerhin grundsätzlich
nicht unerheblichen und offenbarungspflichtigen Schaden, für den sich
die Klägerin im Falle der Weiterveräußerung eines so relativ
neuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von weniger als 10.000 km und einem
Wiederbeschaffungswert von 32.800,00 Euro einen beträchtlichen Abzug
gefallen lassen müsste.