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Unfall mit drei Monate altem Fahrzeug - wie wird die Wertminderung ermittelt?

Im vorliegenden Fall war ein drei Monate alter Neuwagen in einen Unfall verwickelt worden, bei dem es einen nicht unerheblicher Sachschaden ohne Eingriff in das Fahrzeuggefüge erlitt. Bei Reparaturkosten von vorliegend fast 3.350,-- Euro handelt es sich um einen immerhin grundsätzlich nicht unerheblichen und offenbarungspflichtigen Schaden, für den sich die Klägerin im Falle der Weiterveräußerung eines so relativ neuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von weniger als 10.000 km und einem Wiederbeschaffungswert von 32.800,00 Euro einen beträchtlichen Abzug gefallen lassen müsste.
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