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Wenn nächtens ein Fußgänger auf dem Fahrbahnrand angefahren wird ...Im vorliegenden Fall war ein Fußgänger
nachts von einem nachfolgenden Pkw angefahren worden. Der Fußgänger
bewegte sich auf der sich außerörtlich befindenden rechten Fahrbahnrandseite.
Da der Fußgänger somit die Fahrbahn mit dem Rücken zum
nachfolgenden Verkehr begangen hatte, lag ein grober Verstoß gegen
das Gebot der Eigensicherung vor, da aus diesem Grunde der Fahrzeugverkehr
in die eigene Gehrichtung nicht beobachtet werden kann. Kraftfahrer, die
vom Gegenverkehr geblendet werden, können Fußgänger an
der rechten Seite leicht übersehen. Der Fußgänger wäre
durch ein Gehen auf der gegenüberliegenden Seite in die Lage versetzt,
sich selbst auf ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig einzustellen.
Die Folge: Der Fußgänger haftet zu 50% für den Schaden. |