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Steinschlag - wer zahlt?Wurde ein Stein nachweislich infolge der Fahrt
des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt und hat dieser dann
die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt, so sind die
tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung
nach § 7 Absatz 1 StVG erfüllt. Der Geschädigte muss dann
nicht noch den Beweis der "genauen Art und Weise der Schadensverursachung"
führen.
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