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Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem VerkehrsunfallDer Kläger verlangt restlichen Schadensersatz
nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde.
Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit.
Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten
auf 3.446,12 € netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst
fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den
Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten
in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger
gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung
erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten
durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Seine
Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 €
und Nutzungsausfall in Höhe von 250 € begehrt, hatte in den Vorinstanzen
keinen Erfolg.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. |