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Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens und das angemietete Ersatzfahrzeug

Im vorliegenden Fall war es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden gekommen. Entsprechend hatte der Geschädigte auch abgerechnet und dann aber die Reparatur selbst vorgenommen. In diesem Fall kann er für den im Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungszeitraum und nicht nur für die veranschlagte (kürzere) Reparaturdauer Mietwagenkosten beanspruchen.
Die Anmietung ist zulässig. Der Schädiger kann nicht einerseits die günstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis in Anspruch nehmen und andererseits nur die kürzere Reparaturdauer entschädigen wollen. Für die Erstattung der Mietwagenkosten kann auf den Modus der Schwacke-Liste 2009 abgestellt werden. Dies ist ein Tarif, der von Mietwagenunternehmen für gewöhnlich angeboten wird.
AG Regensburg, 9.5.2011 - Az: 4 C 3841/10
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