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Wann kann die Versicherung den Geschädigten an eine freie Werkstatt verweisen?Sofern das verunfallte
Fahrzeug älter als drei Jahre ist, ist es dem Geschädigten nicht
unzumutbar, eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt durchführen
zu lassen. Maßgeblich ist hierfür das Erstzulassungsdatum sowie
die Frage, ob das Fahrzeug bereits wegen eines Vorschadens in einer freien
Werkstatt repariert wurde oder nicht.
Die Gleichwertigkeit der Reparatur kann der Geschädigte nicht einfach pauschal abstreiten, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung substantiiert zur Gleichwertigkeit vorgetragen hat. |