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Wann kann die Versicherung den Geschädigten an eine freie Werkstatt verweisen?

Sofern das verunfallte Fahrzeug älter als drei Jahre ist, ist es dem Geschädigten nicht unzumutbar, eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt durchführen zu lassen. Maßgeblich ist hierfür das Erstzulassungsdatum sowie die Frage, ob das Fahrzeug bereits wegen eines Vorschadens in einer freien Werkstatt repariert wurde oder nicht.
Die Gleichwertigkeit der Reparatur kann der Geschädigte nicht einfach pauschal abstreiten, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung substantiiert zur Gleichwertigkeit vorgetragen hat.
OLG Bremen, 9.2.2011 - Az: 3 U 61/10
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