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Unfall - Schuldanerkenntnis bei spontanen Äußerungen?Räumt ein Unfallbeteiligter
gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizisten zunächst spontan
seine Schuld ein, ohne ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, so sind
solche Äußerungen nicht als Schuldanerkenntnis zu werden. Dies
würde weitere Umstände erfordern, die einen solch weitgehenden
Erklärungswillen erkennen ließen. Dies kann z.B. ein schriftliches
Schuldanerkenntnis sein. Vorliegend wurde dieses jedoch ausdrücklich
verweigert. Daher kann auch keine Beweislastumkehr erfolgen. Dennoch sind
auch spontane Äußerungen bei der Beweisaufnahme (stark) zu gewichten,
da diese häufig noch nicht von taktischen Überlegungen eingefärbt
sind.
Im vorliegenden Fall ergab die Beweiswürdigung dann, dass das Schuldeingeständnis nur dann verständlich gewesen sei, wenn die Beteiligte tatsächlich schon angefahren war. Die spätere gegenteilige Darstellung war daher nach Ansicht des Gerichts unglaubhaft. Die Folge: Es konnte angenommen werden, dass die Beteiligte ihre Sorgfaltspflicht grob missachtet hatte - anders hätte es nach Ansicht des Gerichts nicht zu dem vorliegenden Unfall kommen können. Die Beteiligte musste somit alleine für den Schaden haften. |