AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

Unfall - Schuldanerkenntnis bei spontanen Äußerungen?

Räumt ein Unfallbeteiligter gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizisten zunächst spontan seine Schuld ein, ohne ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, so sind solche Äußerungen nicht als Schuldanerkenntnis zu werden. Dies würde weitere Umstände erfordern, die einen solch weitgehenden Erklärungswillen erkennen ließen. Dies kann z.B. ein schriftliches Schuldanerkenntnis sein. Vorliegend wurde dieses jedoch ausdrücklich verweigert. Daher kann auch keine Beweislastumkehr erfolgen. Dennoch sind auch spontane Äußerungen bei der Beweisaufnahme (stark) zu gewichten, da diese häufig noch nicht von taktischen Überlegungen eingefärbt sind.
Im vorliegenden Fall ergab die Beweiswürdigung dann, dass das Schuldeingeständnis nur dann verständlich gewesen sei, wenn die Beteiligte tatsächlich schon angefahren war. Die spätere gegenteilige Darstellung war daher nach Ansicht des Gerichts unglaubhaft.
Die Folge: Es konnte angenommen werden, dass die Beteiligte ihre Sorgfaltspflicht grob missachtet hatte - anders hätte es nach Ansicht des Gerichts nicht zu dem vorliegenden Unfall kommen können. Die Beteiligte musste somit alleine für den Schaden haften.
OLG Saarbrücken, 1.3.2011 - Az: 4 U 370/10
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Verkehrsrecht  | Nach Oben