Im vorliegenden Fall war
zu einem Unfall zwischen einem Auto und einem Fahrradfahrer gekommen, in
deren Folge der Radfahrer stationär behandelt werden musste, wobei
auch eine Kniespiegelung erfolgte. Anschließend kam es aufgrund von
Schmerzen und Beschwerden im Knie zu weiteren (teilweise stationären)
Kniebehandlungen, dies sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckten.
Aufgrund der einhergehenden Probleme und der resultierenden eingeschränkten
Fähigkeit zur Haushaltsführung verlangte der Radfahrer ein Schmerzensgeld
von mindestens 20.000 EUR. Versicherung und Unfallverursacher lehnten dies
ab, wobei zunächst eine Mitschuld verwiesen wurde (dieser Ansicht
folgte das Gericht nicht und gab die alleinige Schuld dem Autofahrer).
Der Einwand, dass die Knieverletzung nicht durch den Unfall verursacht
wurde, hatte jedoch mehr Erfolg. So gaben die Beklagten an, dass eine unfallunabhängige
degenerative Vorerkrankung des Kniegelenks vorlag und das geforderte Schmerzensgeld
weit überhöht sei, da es sich nicht um einen Dauerschaden im
Zusammenhang mit dem Unfall handelte. Nach Einholung von insgesamt drei
Sachverständigengutachten kam das Gericht zur Überzeugung, dass
es sich tatsächlich um eine unfallunabhängige Erkrankung handelte.
Es war eine Behandlung drei Tagen unmittelbar nach dem Unfall erforderlich,
um die Beschwerden aufzuklären wobei auch unfallunabhängige Kniebeschwerden
mit operiert worden. Auch eine weitere dreitägige Krankenhausbehandlung
konnte auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Nach diesen
Behandlungen war der Kläger auch zu 15% in seiner Fähigkeit seinen
eigenen Haushalt zu führen beeinträchtigt. Alle weiteren Behandlungen
waren indes nicht auf den Unfall zurückzuführen. Daher wurde
dem Radfahrer ein Schmerzensgeld von 2000 EUR zzgl. 150 EUR Schadensersatz
zugesprochen.