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Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn

Allein das Kerngeschehen eines Heckanstoßes als solches reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Im Fall eines unstreitig oder erwiesenermaßen unmittelbar zuvor erfolgten Spurwechsels des Vorausfahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Auffahrenden, sondern vielmehr dafür, dass der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur gewechselt hat

In einem solchen Fall haftet der Vorausfahrende bei einem Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden mit, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen kann, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des erforderlichen Sicherheitsabstandes in der Lage gewesen war.
Zumindest dann, wenn der Auffahrende nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch den Unfall verursacht hat, ist nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf auszugehen. Andernfalls steht derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechselt, prozessual besser als der Auffahrende, der in entsprechenden Fällen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen müsste. Daher ist eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
BGH, 30.11.2010 – Az: VI ZR 15/10
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