Heimliche
Geliebte muss als Unfallzeugin benannt werden
Ist es zu einem Unfall
gekommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Zeugen zu benennen.
Andernfalls wird die Vollkaskoversicherung leistungsfrei. Dies gilt auch
dann, wenn der Versicherungsnehmer durch das Verschweigen einer Zeugin
vermeiden will, dass seine Lebensgefährtin so von seiner heimlichen
Geliebten erfährt. Das Interesse des Versicherungsnehmers, seine Beziehungen
störungsfrei zu koordinieren muss hinter das Aufklärungsinteresse
der Vollkaskoversicherung zurücktreten. Die Nichtangabe stellt eine
Obliegenheitsverletzung dar, da die Frage der Versicherung nach Zeugen