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Heimliche Geliebte muss als Unfallzeugin benannt werden

Ist es zu einem Unfall gekommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Zeugen zu benennen. Andernfalls wird die Vollkaskoversicherung leistungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer durch das Verschweigen einer Zeugin vermeiden will, dass seine Lebensgefährtin so von seiner heimlichen Geliebten erfährt. Das Interesse des Versicherungsnehmers, seine Beziehungen störungsfrei zu koordinieren muss hinter das Aufklärungsinteresse der Vollkaskoversicherung zurücktreten. Die Nichtangabe stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, da die Frage der Versicherung nach Zeugen
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