Der Schädiger darf
den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs.
2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
"freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände
aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt
unzumutbar machen.