Auffahrunfall
- Anscheinsbeweis auch auf der Autobahn!
Auch bei Auffahrunfällen
auf der Autobahn gilt der Anscheinsbeweis uneingeschränkt. Daher ist
zunächst anzunehmen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht
hat. Der Anscheinsbeweis ist bei einem behaupteten Fahrspurwechsel des
Vorausfahrenden erst dann entkräftet, wenn dieser erwiesenermaßen
in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall erfolgte. Ansonsten müsste
der Vorausfahrende den praktisch kaum möglichen Beweis führen,
dass der Auffahrende schon eine gewisse Zeit hinter ihm gefahren ist. Ist
es nicht möglich, den Unfallhergang aufzuklären, so bleibt es
bei der alleinigen Haftung des Auffahrenden.