Wirtschaftlicher
Totalschaden - 130% Grenze ist fest!
Es liegt ein wirtschaftlicher
Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um
mehr als 130% übersteigen. In diesem Fall ist nur der Wiederbeschaffungswert
zu ersetzen. Diese Grenze muss nicht weiter gedehnt werden. Auch eine Überschreitung
von 1,7% ist insoweit nicht geringfügig.