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UPE-Aufschläge auch bei Abrechnung auf GutachtensbasisDas bei einem Verkehrsunfall
beschädigte Fahrzeug darf man auf Kosten des Unfallverursachers reparieren
lassen. Alternativ kann man aber auch den nach Gutachten erforderlichen
Betrag verlangen (sog. fiktive Abrechnung). Amts- und Landgericht Coburg
haben jetzt entschieden, dass zu den ersatzfähigen fiktiven Kosten
auch die „UPE-Aufschläge“ gehören, wenn und soweit sie regional
üblich sind.
Diese Zuschläge werden von den Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen. Nach Auffassung der Coburger Gerichte hat ein Unfallgeschädigter auch ohne Nachweis der Reparatur Anspruch auf diese Kosten, wenn die Aufschläge in seiner Region üblicherweise erhoben werden. Denn der Unfallverursacher hat den Schaden komplett wieder gutzumachen. |