Abrechnung
auf Neuwagenbasis nur bei Kauf eines fabrikneuen Ersatzfahrzeuges!
Der Geschädigte, dessen
neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen
Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug
gekauft hat. Wird der beschädigte PKW lediglich repariert, so können
auch nur die Reparaturkosten und die Wertminderung verlangt werden.