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Abrechnung eines KfZ-Schadens auf Neuwagenbasis, wenn tragende Teile repariert werden müssen

Es kann der Abrechnung eines KfZ-Schadens auf Neuwagenbasis entgegenstehen, wenn eine spurenlose Auswechselung beschädigter Teile möglich ist. In diesem Fall wäre eine bloße Reparatur zumutbar. Dies betrifft jedoch nicht den Fall, dass von der Reparatur tragende Teile betroffen sind, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder Schweißen in Stand gesetzt werden müssen. Dies kann das Fahrzeug keinesfalls vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzten, was dazu führt, dass der nagelneue Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser Vermögenswert zukommt, verloren geht.
OLG Hamburg, 28.3.2008 - Az: 14 U 95/07
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