130%-Abrechnung
- Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen!
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden
für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen
kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen
(130%-Abrechnung), ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.
Die Mehrwertsteuer ist also bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen.