Totalschaden
- Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung muss nicht abgewartet
werden
Bei einem Unfall mit wirtschaftlichem
Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen
geschätztem Restwert verkaufen, ohne das Restwertangebot der gegnerischen
Haftpflichtversicherung abwarten zu müssen. Diese bemühen sich
oftmals, Angebote von Aufkäufern von Unfallfahrzeugen ausfindig zu
machen, um einen höheren Betrag als den geschätzten Restwert
in Abzug bringen zu können. Der Geschädigte verstößt
jedoch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn das Fahrzeug vor
Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
zu dem geschätzten Restwert verkauft wird, da sich der Geschädigte
grundsätzlich auf die Angaben in einem Gutachten verlassen darf und
auch nicht verpflichtet ist, der gegnerischen Versicherung Gelegenheit
zur Abgabe eines Kaufangebots zu geben.