Unter
Schock Unfallflucht begangen - Beweispflicht!
Hat sich ein Unfallfahrer
unter Schock unerlaubt vom Unfallort entfernt (Fahrerflucht), so ist er
in der Beweispflicht dafür, dass er tatsächlich unter Schock
stand. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten unter Schock gestanden
zu haben, um den Vorwurf vorsätzlicher Unfallflucht zu entkräften.
Gelingt der Beweis nicht, so wird die Kaskoversicherung leistungsfrei.