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Unter Schock Unfallflucht begangen - Beweispflicht!

Hat sich ein Unfallfahrer unter Schock unerlaubt vom Unfallort entfernt (Fahrerflucht), so ist er in der Beweispflicht dafür, dass er tatsächlich unter Schock stand. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten unter Schock gestanden zu haben, um den Vorwurf vorsätzlicher Unfallflucht zu entkräften. Gelingt der Beweis nicht, so wird die Kaskoversicherung leistungsfrei.

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