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Restwertermittlung - Internet bleibt außen vor!
Bei der Schadensgutachtenerstellung ist ein Gutachter nicht verpflichtet neben Angeboten auf dem allgemeinen regionalen Markt auch Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern im Internet einzuholen. Dies ist für den Geschädigten nicht zumutbar und deshalb auch im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht erforderlich.

AG Weilheim, 15.7.2008 - Az: 1 C 322/08