| Restwertermittlung - Internet bleibt außen vor! |
| Bei der Schadensgutachtenerstellung
ist ein Gutachter nicht verpflichtet neben Angeboten auf dem allgemeinen
regionalen Markt auch Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern
im Internet einzuholen. Dies ist für den Geschädigten nicht zumutbar
und deshalb auch im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht erforderlich.
AG Weilheim, 15.7.2008 - Az: 1 C 322/08 |