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Wer zu früh blinkt, den trifft beim Unfall eine Mitschuld!Im vorliegenden Fall hatte
ein Vorfahrtberechtigter vor eine Einmündung in eine Nebenstraße
geblinkt und die Geschwindigkeit herabgesetzt, obwohl er erst in eine sich
hinter der Einmündung befindliche Parkbucht einfahren wollte. Dieses
verfrühte Verhalten führte zu eine Fehleinschätzung über
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