| Doppelblick beim Linksabbiegen |
| Kommt es zu einem Unfall,
weil ein Kraftfahrer sich vor dem Linksabbiegen nicht zweimal umgesehen
hat, so trägt dieser ein Drittel des Schadens. Das vorgeschriebene
Prozedere (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) wurde nämlich in diesem Fall
nicht eingehalten. Im zur Entscheidung stehenden Fall war es zu einer Kollision
mit einem überholdenden Fahrzeug gekommen. Der Umstand, dass der Linksabbieger
seiner Rückschaupflicht nicht nachkam, wiegt indes weniger schwer
als die Verletzung der Wartepflicht des Überholenden.
LG Karlsruhe, 12.10.2007 - Az: 8 O 294/07 |