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Doppelblick beim Linksabbiegen
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Kraftfahrer sich vor dem Linksabbiegen nicht zweimal umgesehen hat, so trägt dieser ein Drittel des Schadens. Das vorgeschriebene Prozedere (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) wurde nämlich in diesem Fall nicht eingehalten. Im zur Entscheidung stehenden Fall war es zu einer Kollision mit einem überholdenden Fahrzeug gekommen. Der Umstand, dass der Linksabbieger seiner Rückschaupflicht nicht nachkam, wiegt indes weniger schwer als die Verletzung der Wartepflicht des Überholenden.

LG Karlsruhe, 12.10.2007 - Az: 8 O 294/07