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130%-Grenze bei Autoreparatur ist nicht in Stein gemeißelt!
Es handelt sich bei der 130%-Grenze für die Erstattung von Reparaturkosten nach einem Autounfall um keinen starren Wert. Es kann daher bei einer lediglich geringfügigen Überschreitung nicht strikt auf die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich 30% verwiesen werden.

AG Duisburg, 17.10.2007 - Az: 35 C 5894/06