| 130%-Grenze bei Autoreparatur ist nicht in Stein gemeißelt! |
| Es handelt sich bei der
130%-Grenze für die Erstattung von Reparaturkosten nach einem Autounfall
um keinen starren Wert. Es kann daher bei einer lediglich geringfügigen
Überschreitung nicht strikt auf die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich
30% verwiesen werden.
AG Duisburg, 17.10.2007 - Az: 35 C 5894/06 |